Informationen zum Zusatzversorgungssystem der BfA

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Minchen hat gebeten, die folgende Info verfügbar zu machen [18.08.2002] :

Zusatzversorgungssystem der BfA

Zu DDR-Zeiten gab es verschiedene Zusatzversorgungssysteme, u.a. für "Technische Intelligenz". Wenn man Ingenieur ist und in einem technischen Beruf gearbeitet hat (trifft für uns ja zu) wurden Zahlungen des AG in das Zusatzversorgungssystem geleistet. Diese Zahlungen bezogen sich auf den damaligen Bruttoverdienst, also nicht nur für SV und FZR.
Die BfA überführt alle Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen in ihre Zuständigkeit. Falls noch nicht geschehen, solltet ihr bei der BfA einen "Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften" stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen: Verdienstbescheinigungen 03/81 - 06/90, Ingenieururkunde und SV-Ausweis. Die damit verbundenen Entgeltpunkte für die Rentenberechnung sind nicht unerheblich.

Hankitsch hat weitere Informationen über die Zusatzversorgung im Alter zur Verfügung gestellt. [05.03.2005];
Hier eine Kopie des Artikels

Höhere Rente für Ingenieure?

Quelle: http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=797406
Von Renate Berthold
Für die technische Intelligenz der DDR gab es eine Zusatzversorgung im Alter. Das beschäftigt noch immer die BfA.
Sage und schreibe 27 verschiedene Zusatzversorgungssysteme hat es in der DDR gegeben - für Generaldirektoren von Kombinaten oder Mitarbeiter im Staatsapparat, für Lehrer oder Ärzte und Apotheker. Und auch für die technische Intelligenz. Bereits 1950 ist diese Zusatzversorgung eingeführt worden - Ingenieure und Techniker sollten so im Lande gehalten werden. Der "Dank" für diese Treue war eine höhere Altersrente, für die aber keine zusätzlichen Beiträge abgeführt werden mussten.
Mitte 1990 sind die 27 Systeme geschlossen worden. Bis heute werden alle Ansprüche durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) über das Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetz (AAÜG) geregelt. Nicht nur der Name ist kompliziert, auch die Regelungen sind es, zumal sie im Laufe der Jahre mehrfach durch Sozialgerichtsurteile korrigiert worden sind. So geschehen auch im Falle der technischen Intelligenz.
Zunächst galt, dass Betroffene mit einer Versorgungszusage, also mit einer entsprechenden Urkunde, die Zusatzrente erhalten. Damit war der Kreis der Anspruchsberechtigten ziemlich klein. 1998 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es auf diese Formalie allein nicht ankommt. Und 2001 sind Kriterien definiert worden, die zum Stichtag 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen, um Anspruch auf die Zusatzversorgung zu haben.
Klare Kriterien
Dabei handelt es sich um drei Bedingungen, erläutert Ursula Geissler, Mitarbeiterin der BfA in Dresden. Erstens müssen die Betroffenen zum Stichtag 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben. Dazu gehören zum Beispiel wissenschaftliche Institute oder volkseigene Güter. Zweitens muss die Qualifikation als Ingenieur oder Techniker vorhanden sein und drittens müssen die Betroffenen eine entsprechende ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt haben. "Wir prüfen bei den Versicherten, ob diese drei Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, dann bekommen sie eine höhere Rente, weil dann der tatsächliche Verdienst die Grundlage der Berechnung ist und nicht nur die Summe, auf die Beiträge gezahlt worden, sind", erklärt Ursula Geissler. Die Differenz zwischen dem Anspruch aus eingezahlten Beiträgen und der Zusatzversorgung wird übrigens so wie bei allen Zusatzversorgungssystemen vom Steuerzahler finanziert. Wer allerdings zu DDR-Zeiten die freiwillige Zusatzrente (FZR) abgeschlossen und voll ausgereizt hat, bei dem ändert sich die Höhe der Gesamtrente kaum. Interessant sei das vor allem für jene, die nicht in der FZR waren. Allerdings bedeutet das nicht, dass jene, die in die FZR eingezahlt haben, ihre Beiträge zurückfordern können, weil sie quasi doppelt abgesichert waren. Das Landessozialgericht in Chemnitz hat entschieden, dass dies nicht möglich ist.
Riesaer Stahlwerk fällt durch
Da der Teufel bekanntlich im Detail steckt, ist die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz in etwa jedem dritten Beratungsgespräch der BfA ein wichtiges Thema. "Anfangs ging es vor allem darum, welche Betriebe die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zusatzversorgung erfüllen" erzählt Ursula Geissler. Klar ist per Definition, dass weder die HO noch der Kraftverkehr noch die Gebäudewirtschaft beispielsweise volkseigene Produktionsbetriebe waren. Doch auch der ehemalige VEB Stahl- und Walzwerk Riesa konnte nicht anerkannt werden, weil zwei Tage vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt ist. Damit war das Werk am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb mehr. "Das ist sicher für den Einzelnen, der dort 20 oder 30 Jahre als Ingenieur gearbeitet hat, sehr hart", sagt Ursula Geissler, "aber Stichtagsregelungen können nie gerecht sein." Auch der einstige VEB Elektronikprojekt Dresden erfüllt nicht die Kriterien, weil der Hauptzweck des Betriebes nicht die industrielle Produktion, sondern die Projektierung von Industrieanlagen war. Einbezogen hingegen werden Ingenieure aus dem einstigen VEB Robotronprojekt Dresden, weil dieser Betrieb durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004 einem Forschungsinstitut gleichgestellt worden ist.
Inzwischen ist die Einstufung der Betriebe so gut wie abgeschlossen, jetzt steht mehr die Tätigkeit der Versicherten im Vordergrund und damit die Frage, ob diese als ingenieurtechnische Tätigkeit gilt.
Informationsveranstaltung zum Thema Zusatzversorgung der technischen Intelligenz am Dienstag, dem 8. März, 16.30 Uhr in der BfA Dresden, Fetscherstraße 34. Eine Anmeldung ist wegen begrenzter Plätze unter 0351/44 06 01 01 erforderlich.

 

Hankitsch hat nochmals Informationen über die Zusatzversorgung im Alter zur Verfügung gestellt. [28.01.2007];

Zusatzrente für technische Intelligenz

Von Christian Lindner
Urteil. Das Sächsische Landessozialgericht spricht sich für die Einbeziehung der Ingenieure aus.
Ich bin Fachschulingenieur in der Elektrotechnik und war von 1978 bis 1990 als Produktionsplaner im VEB Robotron Elektronik Radeberg beschäftigt. 2004 hat die BfA meinen Zusatzversorgungsantrag mit der Begründung abgelehnt, ich sei nicht ingenieurtechnisch, sondern in einer Verwaltungstätigkeit beschäftigt gewesen. Nach dem neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.9.2006 habe ich Ende Oktober eine Überprüfung der Ablehnung beantragt. Auch in ihrem neuen Bescheid hat die Rentenversicherung meine Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz mit derselben Begründung wie 2004 abgelehnt. Was kann ich nun noch tun?, fragt Fritz R. aus Großröhrsdorf.
Mit dem genannten Urteil (Az: B 4 RA 47/05 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Ingenieurökonom die sachliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfüllt hat, wenn er eine seinem Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.
Nach ersten Erfahrungen wendet die Deutsche Rentenversicherung die neue Rechtsprechung zwar für Ingenieurökonomen an, nicht jedoch für Ingenieure. Von diesen wird weiterhin eine technische, unmittelbar in der Produktion einbezogene Tätigkeit gefordert.
Allerdings weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass aus dem DDR-Zusatzversorgungsrecht eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungen, die von den erfassten Personen (Techniker und Ingenieure) in den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens ausgeübt wurden, nicht hergeleitet werden kann, es sei denn, sie wurden berufsfremd, nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt. Danach sind Ingenieure, die in ihrem Berufsbild beschäftigt waren, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in die Zusatzrente der technischen Intelligenz einzubeziehen.
Dieser Rechtsprechung hat sich inzwischen auch das Sächsische Landessozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.10.2006 (Aktenzeichen: L 4 R 131/06) ausdrücklich auch unter Einbeziehung der Ingenieure angeschlossen.
Sie haben Ihre Qualifikation als Ingenieur in der Fachrichtung Elektrotechnik erworben. Für Ihre Tätigkeit als Produktionsplaner in einem VEB der elektrotechnischen Industrie ist noch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass es sich dabei um einen berufsfremden Einsatz gehandelt haben könnte. Sie sollten gegen die erneute Ablehnung Widerspruch einlegen. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheide sind in dem Fall Klagen vor dem Sozialgericht erfolgversprechend.
www.rentenberatung-lindner.de

Info von Hankitsch bzgl. Info die das BfA wissen will, wenn man Rente beantragt [19.03.2018] :

Formular_Rentenantrag_der_BfA.jpg